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Bundessozialgericht ermöglicht drastische Erleichterung

Berufsanfänger müssen der KSK keine Einnahmen mehr nachweisen

Für Berufsanfänger ist es eine sensationelle Nachricht: Nach dem jüngsten Urteil des Bundessozialgerichts aus der vergangenen Woche müssen Sie der Künstlersozialkasse keine Einnahmen mehr nachweisen; als Beleg der Erwerbsmäßigkeit ihrer Tätigkeit reichen auch andere Nachweise.

Eigentlich müssen selbständige Künstler und Publizisten einen Mindestgewinn von mehr als 3.900 € erzielen. Diese sog. Geringfügigkeitsgrenze gilt aber laut KSVG nicht für Berufsanfänger, also innerhalb der ersten drei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit - Berufsanfänger können auch einen Verlust erzielen und kommen trotzdem in die KSK. Wichtig war nach der bisherigen Verwaltungspraxis der KSK nur, dass sie Einnahmen vorweisen können - ca. 1.000 -2.000 € verlangte die KSK aus Verkäfen der letzten Monate.

Das war für viele Berufsanfänger in künstlerischen Bereichen durchaus eine Hürde, beispielsweise in der bildenden Kunst, aber auch für Autoren mit den monate- und teilweise jahrelangen Schaffenzyklen, bis ein marktreifes Werk abgeschlossen ist. Ziel der KSK war es, zu verhindern, dass man sich ohne wirkliches Bemühen um beruflichen Erfolg für drei Jahre eine günstige Krankenversicherung sichern kann.

BSG erzwingt neue Verwaltungspraxis der Künstlersozialkasse

Diese Verwaltungspraxis hat das Bundessozialgericht nun unterbunden. Der Nachweis der «erwerbsmäßigen Ausübung» einer künstlerischen Tätigkeit kann danach nicht nur über die erzielten Einnahmen erfolgen:

«Bei Berufsanfängern, die eine selbständige Tätigkeit erstmalig aufnehmen, ist aber wegen der ihnen nach § 3 Abs 2 KSVG gewährten Privilegierung des Unterschreitens der Geringfügigkeitsgrenze eine in erster Linie in die Zukunft gerichtete Beurteilung der Erwerbsmäßigkeit notwendig. Die selbständige Tätigkeit muss darauf ausgerichtet sein, Einnahmen in nicht nur unerheblichem Umfang aus den künstlerischen bzw publizistischen Bereichen zu erzielen. Dies kann sich zB aus der Konzeption der Tätigkeit, aus Werbemaßnahmen sowie aus beruflichen Kenntnissen und Erfahrungen ergeben.»

Mit anderen Worten: Berufsanfänger müssen der Künstlersozialkasse keine Einnahmen nachweisen. Es reicht nun, wenn Sie zum Beleg der Erwerbsmäßigkeit andere Unterlagen vorweisen wie Aus- und Fortbildungen, Werbemaßnahmen wie eigene Websites, Zugehöhrigkeit zu Branchenverbänden etc. Die Schwelle für den Nachweis der Erwerbsmäßkeit wurde also drastisch abgesenkt.

Der Zugang zur KSK wird für Berufsanfänger drastisch vereinfacht

Berufsanfänger kommen mit diesem Urteil nun sehr viel leichter und schneller in die KSK, denn Nachweise des Bemühens, am Markt Fuß zu fassen, sind sehr viel leichter zu erreichen als konkrete Verkäufe. Die Zahl der über die KSK zu versichernden Berufsanfänger wird dadurch vermutlich deutlich steigen und es wird spannend sein, wie die KSK dieses Urteil in der Praxis umsetzen wird - vor allem die Frage, welche Unterlagen nun akzeptiert werden und mit welcher Gewichtung.

Nachtrag vom 1.7.2019: Gegenüber ver.di hat die Pressestelle der KSK bestätigt, dass aufgrund des Urteils "Anpassungen erforderlich" werden, wollte aber auf Details nicht vor Veröffentlichung der schritlichen Urteilsbegründung eingehen. Auf meine Nachfrage bei der Pressestelle direkt nach der Urteilsverkündigung war noch keine qualifizierte Antwort zu bekommen. Hier geht es zum Artikel von ver.di

Andri Jürgensen, kunstrechtDE
10. Juni 2019

 
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