Die Kommanditgesellschaft (KG) hat sich durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu einer guten Alternative zur GmbH entwickelt. Denn bei der KG fällt keine Künstlersozialabgabe an, weder beim Kunden noch intern auf die Gewinnentnahmen, gleichzeitig kann ein KG-Gesellschafter aber über die Künstlersozialkasse (KSK) günstig versichert werden.
Es gibt mittlerweile 3 Urteile des Bundessozialgerichts zur KG, aus denen sich die Vorteile dieser Gesellschaftsform ergeben:
Das erste Urteil des BSG besagte, dass der Kunde einer Kommanditgesellschaft auf deren Rechnung keine Künstlersozialabgabe zahlen muss. Die Kommanditgesellschaft wird damit behandelt wie die GmbH: Keine Abgabepflicht des Kunden. Das ist zunächst überraschend, denn die KG ist ja - wie die GbR - eine Personengesellschaft und - anders als die GmbH, keine eigene juristische Person. Das BSG stellte in seinem Urteil jedoch auf den Umstand ab, dass wie KG - wie die GmbH - über eine Haftungsbeschränkung verfügt, nämlich in Person der Kommanditisten:
»Dies unterscheidet den gesetzlichen Normaltyp einer Kommanditgesellschaft deutlich von der GbR, die sich typischerweise durch die Gemeinschaftlichkeit der Zweckverfolgung gleichberechtigter Gesellschafter auszeichnet und der eine nach außen erkennbare rechtliche Struktur vollstaändig fehlt. Dies schließt es aus, die Gesellschafter einer mit der Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke befassten KG als selbstständige Kuünstler oder Publizisten iS des KSVG anzusehen.«
Bis dahin hatte die KSK die KG rechtlich behandelt wie eine GbR, also die Künstlersozialabgabe bei Kunden erhoben. Da dieser Weg nun versperrt war und die KG der GmbH gleichgestellt wurde, stellte die KSK entsprechend ihre Verwaltungspraxis um und erhob die Abgabe - ähnlich wie bei der GmbH - intern auf die Gewinnentnahmen. KG und GmbH wurden somit identisch behandelt. Mit dem zweiten Urteil hat das BSG aber auch diese geänderte Praxis der KSK verworfen. Es hat geurteilt, dass die Gewinnentnahmen gerade nicht der Künstlersozialabgabe unterliegen:
Die Höhe der KSA hat sich an den für den Kunstvermarkter erkennbaren Verhaältnissen zu orientieren, denn der Abgabepflichtige muss in der Lage sein, die auf ihn entfallende Belastung vorauszuberechnen (...). Deshalb kann nicht angenommen werden, dass jeder Gesellschafter einer mit der Erstellung kü̈nstlerischer oder publizistischer Werke befassten KG schon kraft seiner Gesellschafterstellung typischerweise ähnlich dem GbR-Gesellschafter als selbstständiger Kuünstler oder Publizist iS von § 25 Abs 1 S 1 KSVG an der Herstellung eines gemeinschaftlichen kuünstlerischen oder publizistischen Werkes beteiligt ist (...) und daher jede Zahlung an ihn Entgelt iS der §§ 24, 25 KSVG wäre.
Damit gibt es im Ergebnis bei einer KG keinerlei Künstlersozialabgabe: Weder der Kunde zahlt, noch sind die Gewinnentnahmen abgabepflichtig. Schon hierüber lässt sich also viel Geld sparen, denn bei allen anderen Rechtsformen - Einzelunterehmern, GbR, GmbH etc. - wird die Künstlersozialabgabe erhoben, entweder beim Kunden oder intern auf das GF-Gehalt.
Das hat die KSK auch so akzeptiert, wenn auch natürlich ungern, denn ihr Ziel soll und muss es sein, dass jedes Honorar für eine künstlerische Leistung auch der Künstlersozialabgabe unterliegt. Aber sie ist ja findig und hat sich gedacht: Wenn wir bei einer KG keine Künstlersozialabgabe bekommen, dann können Inhaber einer KG auch nicht über uns versichert werden. Also hat sie begonnen, die bei ihr Versicherten rauszuwerfen (dazu gibt es auch ein eigenes » Video).
Wir haben für einen Mandanten dagegen geklagt, und das ist das dritte Urteil des Bundessozialgerichts zur KG: Inhaber einer KG können und müssen sehr wohl über die KSK versichert werden:
»Die Gewinnentnahmen aus der GmbH & Co KG erfüllen auch den Begriff des Arbeitseinkommens »aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit« iS von § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG. Dies setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeit und den erzielen Einnahmen voraus. Der Senat hat hierzu bereits entschieden, dass hierfür nicht ein unmittelbarer Zusammenhang erforderlich ist, sondern ein mittelbarer Zusammenhang (...) ausreichend ist.«
Dass die KSK bei ihnen keine Künstlersozialabgabe erhält, steht dem ausdrücklich nicht entgegen. Künstlerisch tätige Inhaber einer Kommanditgesellschaft kommen also als Versicherte in die KSK.
Damit haben wir im Ergebnis mit der Kommanditgesellschaft wohl die ideale Rechtsform für selbständige Künstler und Publizisten, denn:
Die ersten beiden Punkte sparen gut 4-5 % an Abgabe auf das Honorar pro Jahr, die Versicherungspflicht sichert Zuschüsse der KSK für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung von bis zu rund 4.000 € jährlich.
Tip
Die KSK bleibt kreativ und versucht sich weiter an der Unterscheidung, ob es sich bei den Zahlungen der Kommanditgesellschaft KG um eine Gewinnentnahme oder um die Vergütung einer Tätigkeit handelt - die wiederum der Künstlersozialabgabe unterläge. Im künstlerischen Bereich tätige KGs sollten sich also auch künftig auf weitere Korrespondenz mit der KSK einstellen.
Eine Kommanditgesellschaft bedeutet, dass sich mindestens 2 Personen zusammenschließen müssen. Ein 1-Personen-KG wie bei der GmbH gibt es nicht. Die Gesellschafter müssen nicht gleichberechtigt sein, es kann auch einer 95 % der Anteile halten und der oder die andere 5 %, entsprechend kann auch der Gewinn verteilt werden.
Wesensmerkmal der KG ist, dass nur einer der Gesellschafter mit seinem Privatvermögen haftet (der sog. Komplementär), die anderen haften nur mit ihrer Einlage (die Kommanditisten). Deshalb gibt es die GmbH & Co KG - dort nimmt die GmbH die Stellung des Komplementärs als dem voll haftenden Gesellschafter ein. Eine GmbH treibt aber wieder die Kosten in die Höhe, die KG für sich ist als Personengesellschaft dagegen sehr schlank und im Alltag weniger aufwendig und auch kostengünstiger als eine Kapitalgesellschaft. Hier ist also eine enge Abstimmung mit der Steuerberatung wichtig, um die unterschiedlichen Interessenlagen bestmöglich auszugleichen.
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