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Urteil des Bundessozialgerichts vom 4.3.2004, Az. B 3 KR 12/03
zur Künstlersozialabgabe bei EB-Teams

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Sachverhalt

Eine TV- und Filmproduktonsfirma wurde von der KSK erfasst und als abgabepflichtiger «Hersteller bespielter Bild- und Tronträger» eingestuft. Hiergegen wehrte sie sich mit dem Argument, dass sie den Kunden lediglich das technische Equipment mit dem nötigen Personal zur Verügung stelle sowie das «Rohmaterial«, also die bespielten Bild- und Tonträger. Die eingesetzten EB-Kameraleute seien nicht eigenschöpferisch tätig, sie selbst würde die Bilder auch nicht schneiden, «Hersteller» seien allein die jeweiligen Auftraggeber. Die gegen den Bescheid der KSK gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Ergebnis

Auch ein reiner EB-Team-Vermieter wird im Sinne der KSK publizistisch tätig. Denn die Tätigkeit von Kameraleuten ist per se immer journalistisch und damit publizistisch iSd § 2 KSVG.

Auszug aus der Urteilsbegründung

»Die Abgabepflicht der Klägerin folgt aus § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 5 KSVG (bis 31. Dezember 1988: § 24 Abs 1 Nr 3 KSVG). Danach unterliegen alle Unternehmen der Künstlersozialabgabe (KSA), die sich mit der ”Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung)” befassen. Der – seit der Schaffung des KSVG vom 27. Juli 1981 (BGBII 705) unveränderte – Wortlaut dieser Vorschrift ist ungenau. Gemeint ist nach Sinn und Zweck das – erstmalige – ”Bespielen” von Bild- oder Tonträgern mit Film-, Fernseh-, Wort- und Musikaufnahmen, oder, mit anderen Worten, die Aufnahme von realen oder erdachten Vorgängen, Geschehnissen, Aufführungen oder Darbietungen aller Art zwecks späterer visueller und/oder akustischer Wiedergabe in grundsätzlich unbegrenzter, beliebig oft wiederholbarer Form. Die Abgabepflicht der Unternehmen beruht nach der Vorstellung des Gesetzgebers darauf, dass an der Aufnahme regelmäßig Künstler oder Publizisten (§§ 1, 2 KSVG) mitwirken (bei Spielfilmen zB Regisseur, Drehbuchautor, Schauspieler, Kameramann; bei Fernsehreportagen zB Journalist, Redakteur, Kameramann). Als Bild- und Tonträger kommen dabei vor allem Schallplatten, Compact- Disc, Tonbänder, Filme, Videobänder, Videoplatten und Bildplatten in Betracht. Abgabepflichtig ist danach derjenige, der erstmals einen solchen Bild- oder Tonträger mit einer künstlerischen oder publizistischen Bild- oder Tonproduktion zum Zwecke des Vertriebs bespielt oder bespielen lässt (Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 2. Aufl 1992, § 24 Nr 92). Nicht abgabepflichtig ist andererseits der Unternehmer, der den Bild- oder Tonträger lediglich als – später zu bespielendes – Material (Hardware) technisch erzeugt, und nach der ausdrücklichen gesetzlichen Eingrenzung werden von der Abgabepflicht auch jene Unternehmer ausgenommen, die den bespielten Bild- oder Tonträger lediglich technisch vervielfältigen (zB Kopierwerk).

Die Klägerin wendet gegen die Abgabepflicht zu Unrecht ein, sie liefere mit ihren Auftragsproduktionen lediglich ”Rohmaterial” aus dem Bereich der elektronischen Berichterstattung, das noch von Mitarbeitern ihrer auftraggebenden Fernsehsender bis zur Sendefertigkeit weiter aufbereitet werden müsse. Der Abgabepflicht unterliegen auch solche Unternehmen, die – wie hier – in einem arbeitsteiligen Prozess an der Produktion von Aufnahmen auf Bild- und Tonträgern mitwirken und dabei nicht nur die technische Ausrüstung zur Verfügung stellen oder für das Funktionieren der Technik sorgen. Die Klägerin ist an den Aufnahmen nicht lediglich durch technische Unterstützung beteiligt Sie erstellt durch ihre Kamerateams selbst die Bild- und Tonaufnahmen, die – wenn auch erst nach Bearbeitung durch den Auftraggeber – später in das sendefertige Produkt eingehen. Die Bild- und Tonaufnahmen sind keine bloß technischen Aufzeichnungen, die in vergleichbarer Form auch durch Automaten ausgeführt werden könnten; sie setzen vielmehr einen fachkundigen Blick hinsichtlich des aufzunehmenden Motivs oder Objekts voraus, der dafür sorgt, dass es nach den Vorstellungen des jeweiligen Auftraggebers mit dem entsprechenden Medium bestmöglich zur Geltung gebracht wird. Damit wird in einem kreativen Prozess, an dem noch zahlreiche andere Mitwirkende beteiligt sein können, eine wesentliche Grundlage für das spätere Produkt geschaffen, deren Bedeutung nicht dadurch geschmälert wird, dass sie den Vorgaben eines Drehbuchs oder den Anweisungen eines Regisseurs oder Redakteurs folgt. Inwieweit dadurch im Einzelfall künstlerische oder publizistische Leistungen erbracht werden, braucht in diesem Zusammenhang nicht abschließend entschieden zu werden (zur Künstlereigenschaft von Werbefotografen vgl Urteile des Senats vom 12. November 2003 – B 3KR 8/03 Rund B 3 KR 10/03 R – zur Veröffentlichung vorgesehen), da es nur um die Abgabepflicht dem Grunde nach geht.

Entgegen der Auffassung der Revision wird diese Abgabepflicht nicht auf solche Unternehmen beschränkt, die das Produkt zum Endabnehmer auf den Markt bringen. Dafür gibt weder der Wortlaut des Gesetzes noch seine systematische Auslegung einen Anhalt. Das Gesetz spricht lediglich neutral von ”Herstellen” und nicht von ”FertigstelIen”, sodass auch die Mitwirkung auf einer Produktionsstufe schon begrifflich darunter zu fassen ist. Aber auch von der gesetzlichen Konzeption der Abgabepflicht her gesehen gibt es keinen einleuchtenden Grund, Unternehmen auszunehmen, die nur in Teilbereichen oder nur vorbereitend an der Vermarktung von Kunst und Publizistik mitwirken. So werden beispielsweise durch § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 6 KSVG Galerien und Kunsthandlungen jeder Art, und auf jeder Handelsstufe von der Abgabepflicht erfasst (vgl dazu BSGE 74, 117, 124 = SozR 3–5425 § 24 Nr 4 S 20; BSG SozR 3–5425§ 24 Nr 5). Erst bei der Festsetzung der Abgabenschuld ist maßgebend, ob und in welchem Umfang für künstlerische oder publizistische Leistungen Entgelte an selbstständige Personen gezahlt worden sind. Die Klägerin ist somit nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 5 KSVG wegen der ”Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern” dem Grunde nach abgabepflichtig.«

Verfahrensstand

Rechtskräftig

Kurze Einschätzung

Das Urteil liegt auf der grundsätzlichen Linie der Rechtsprechung des BSG, dass bei mehrstufigen Verwertungsketten die Abgabe auf jeder Stufe gesondert erhoben wird, sich also nicht auf «Endabnehmer» beschränkt. In der Praxis kommt es damit zu einer mehrfachen Erhebung der Künstlersozialabgabe, da im vorliegenden Fall das Honorar der EB-Vermietung-GbR an den Kameramann der Abgabe unterliegt und das Honorar des Auftraggebers an die EB-GbR ebenso.

Volltext

Urteil des Bundessozialgerichts vom 4.3.2004, Az. B 3 KR 12/03

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