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Die Betroffenen können sich nun zu den Vorwürfen äußern

Die KSK verschickt jetzt Anhörungen für die Bußgeldverfahren

Sie ziehen sich über Monate hin - die Prüfungen der Künstlersozialkasse (KSK) bei den Versicherten. Vergangenen Herbst hatte die KSK den Betroffenen die Aufforderungen mit den Prüfungsbögen zugeschickt und erst jetzt kommt der letzte Teil des Prüfungsverfahrens zum Zuge: Die Klärung der Frage, ob beim Erreichen bestimmter Abweichungen ein Buß verhägt wird.

5 % der Versicherten werden von der KSK jedes Jahr überprüft. Im Rahmen einer Prüfung müssen die Betroffenen die Steuerbescheide von vier Kalenderjahren zusenden; die KSK vergleicht dann die dort verzeichneten Einkünfte aus u.a. selbständiger Tätigkeit mit den Gewinnprognosen der gleichen Jahre. Und natürlich kontrolliert sie auch, ob in den Steuerbescheiden andere Einkunftsarten ausgewisen sind, etwa aus einer gewerblichen Tätigkeit oder aus nichtselbständiger Arbeit. Denn dann kann die KSK ggf. - auch rückwirkend - die Zuschüsse zur Krankenversicherung beenden.

Viele Fälle bleiben ohne Beanstandung

Bei vielen Prüungen ergeben sich keinerlei Beanstandungen. Denn die KSK ist durchaus großzügig, was Abweichungen zwischen den Prognosen und den tatsächlichen Gewinnen angeht. Und vor allem interessiert sie sich nicht so sehr für die Abweichungen in einem einzelnen Jahr - es kann immer mal überraschende Ausschläge nach oben oder unten geben. Die KSK möchte vielmehr verhindern, dass jemand strukturell und auf Dauer zu geringe Beiträge für die Krankenkasse zahlen.

Wer beispielsweise im Durchschnitt 15.000 € als Gewinn erzielt, aber nur 12.000 € als Prognose abgegeben hat, muss mit keinen Konsequenzen rechnen. Lassen Sie sich auch nicht von angeblichen Rechnern im Internet irritieren, die hier schon einen Beratungsbedarf signalisieren - sie dienen wohl mehr der Akquise für Beratungen.

Erreichen die Abweichungen gewisse Werte, wird die KSK die Prognosen von Amts wegen anheben - allerdings nur für die Zukunft, nicht rückwirkend für die Vergangenheit! Sie müssen also nicht befürchten, dass Sie für die vergangenen Jahre Beiträge nachzahlen müssen - es gibt keine Beitragsnachforderung!

Aber auch ein Anheben der Beiträge für die Zukunft kann natürlich ärgerlich sein, wenn Sie etwa in den geprüften Jahren höhere Gewinne hatten, derzeit aber ein Auftragstief durchlaufen und deshalb weniger verdienen: Die KSK wird die Beiträge trotzdem ohne Probleme an den höheren Gewinnen der guten Vergangenheit bemessen! Nach meiner Meinung allerdings ohne rechtliche Grundlage, diese Verwaltungspraxis dürfte einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten.

Auch ein Bußgeld ist kein Beinbruch

Die Abweichungen können auch so groß sein, dass die KSK ein Buß verhängt. Auch das wäre aber kein Beinbruch - es ist nur ein Bußgeld, kein Strafverfahren. Die Höchstgrenze liegt bei 5.000 €, was aber nur in seltenen Fällen mit wirklich extremen Abweichungen erreicht wird. Nach meiner Beratungserfahrung liegen die Bußgelder meistens im Rahmen von rund 1.500 bis 2.500 €, können aber auch noch deutlich darunter liegen. Unterm Strich hat man auch bei einem Bußgeld immer noch massiv gespart, wenn man die in den Jahren ersparten Beiträge mit einberechnet.

Und um es offen zu sagen: Bußgelder werden nur bei sehr starken Abweichungen verhägt. Solche Abweichungen können einem ganz unbeabsichtigt unterlaufen, aber man hat es dann auch deutlich an der erforderlichen Sorgfalt mangeln lassen. Die KSK gehört als Teil der gesetzlichen Sozialversicherung zum Solidarsystem, so dass jeder Versicherter im Blick haben muss, ob die von ihm gezahlten Beiträge auch realistisch sind. Meine Mandanten haben gegen ein Bußgeld daher auch meistens nichts einzuwenden und es geht mehr darum, der KSK eine angemessene Antwort im Rahmen der Anhörung zusenden zu können.

Hilft ein Anwalt bei der Anhörung?

Ist es sinnvoll, sich im Rahmen der Anhörung gegenüber der KSK von einem Anwalt vertreten zu lassen? Auch hier eine ehrliche Antwort: Meistens nicht. Die Berechnung der Bußgeldhöhe folgt einem bestimmten Schema und meistens haben die Fälle keine einschneidenden Besonderheiten, die ein starkes Reduzieren zulassen. Es gibt sie, aber nur selten. Meistens bezahlt man neben dem Bußgeld nur zusätzlich auch noch den Anwalt und damit mehr als ohne Anwalt.

«Lassen Sie sich im Regelfall nicht im Verfahren um ein Bußgeld gegenüber der KSK vertreten. Das Bußgeld wird meistens doch nicht reduziert und die Anwaltskosten zahlen Sie zusätzlich.»

Ich beschränke die Beratung daher meistens - von den Ausnahmen abgesehen - auf die interne Beratung, wie man der KSK antworten kann, ohne aber darüber hinaus auch noch die Vertretung gegenüber der KSK zu übernehmen. So werden die Chancen im Rahmen der Anhörung gewahrt und gleichzeitig die Kosten für den Anwalt kleingehalten. Wenn Sie sich hierfür interessieren, finden Sie hier Informationen zur telefonischen Beratung.

Das Video zu den KSK-Prüfungen

Andri Jürgensen, kunstrechtDE
9. Juli 2019

 
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